Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachfolgend insgesamt als „Lieferungen“ bezeichnet). Sie gelten ausschließlich, d.h. entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich deren Geltung zu. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

2.2 Unsere Angebote sind vier Wochen freibleibend.

2.3 Wir behalten uns eine Abweichung von den Angebotsunterlagen bzw. der Leistungsbeschreibung vor, sofern und soweit dies auf Grund zwingender rechtlicher und/oder technischer Normen erforderlich und für den Besteller zumutbar ist.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Diese Gegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor deren Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

3. Abschluss und Inhalt des Vertrages

3.1 Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn wir eine Bestellung schriftlich oder per Telefax gegenüber dem Besteller bestätigt haben. Falls keine schriftliche Bestätigung unsererseits erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Besteller oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen.

3.2 Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Bestellers für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, können wir entweder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigern. Wird dieses Verlangen nicht fristgerecht erfüllt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3.3 Von uns bestätigte Aufträge kann der Besteller nicht stornieren, es sei denn, dass wir schriftlich zustimmen. In diesem Fall können wir eine Entschädigung in Höhe von 40% innerhalb von 5AT; 60% innerhalb von 15 AT und 85% innerhalb von 22 AT des Netto-Auftragsvolumens fordern.

3.4 Beschreibungen und Abbildungen unserer Produkte sowie technische Angaben sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns technische Änderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

3.5 Die von uns geschuldete Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller. Muster, Datenblätter, Prospektangaben oder sich aus Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Produkte vermitteln.

3.6 Beratungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, es wird ausdrücklich ein entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.

3.7 Bedienungsanleitungen werden grundsätzlich nur in deutscher oder englischer Sprache geliefert.

 

4. Lieferung, Lieferzeit, Leistungszeit

4.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Zahlt der Besteller nicht rechtzeitig, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen oder gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den vereinbarten Preis verlangen. Entsprechendes gilt für Abrufaufträge.

4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.3 Bei höherer Gewalt können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung bis zum Fortfall der höheren Gewalt aussetzen. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob diese bei uns oder einem Zulieferer eintreten. Wir verpflichten uns, den Besteller unverzüglich über solche Umstände zu unterrichten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist geliefert wird oder ob wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.

4.4 Können Termine aus Gründen nicht eingehalten werden, die wir nicht zu vertreten haben, so ist ein Rücktritt vom Vertrag wegen der Verzögerung ausgeschlossen. Ist die Nichteinhaltung der Termine von uns zu vertreten und hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (Schadensersatz statt der Leistung) stehen dem Besteller nur nach den Bestimmungen der Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen zu.

4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, die uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

4.6 Bestellungen ohne Angabe konkreter Liefertermine werden von uns wie folgt abgewickelt:
- Für alle Bestellpositionen wird ein Liefertermin bestätigt. Unabhängig von diesem Termin können vorab Lieferungen erfolgen. Dabei behalten wir uns vor, abweichend von den bestätigten Preisen, die den Teillieferungen entsprechenden Staffelpreise zu berechnen. Die Versand- und Verpackungskosten hierfür gehen zu Lasten des Bestellers.
- Bei auftragsbezogener Fertigung behalten wir uns eine Unter- oder Überlieferung von bis zu 10% auf die bestellte bzw. bestätigte Menge vor.

 

5. Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt Folgendes als vereinbart:

5.1 Bei Erstbestellung: Vorauskasse

5.2 Unsere Preise gelten „ab Werk“ ausschließlich der Kosten für die Verpackung und Versendung, sowie eine etwaige Transportversicherung (vgl. nachfolgende Ziffer 6.2). Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Verschiedene Aufträge können zu einer Lieferung zusammengefasst werden. Die Versand- und Verpackungskosten werden getrennt berechnet und in der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen. Maßgebend für die Berechnung der Versand- und Verpackungskosten ist die Kommissions-Nr. der Bestellung.

5.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen inbegriffen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in jeder Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.4 Zahlungen sind so zu leisten, dass uns der geschuldete Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Verfügung steht. Dies ist bei Überweisung der Eingang des Geldes auf unserem Konto. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Anzeige der Versandbereitschaft ein. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei in Rechnung gestellten Teillieferungen entsprechend.

5.5 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir Wechsel an, so erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Die Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort nach Aufgabe zu zahlen. Schecks werden ebenfalls nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung bei der Bank des Bestellers als Zahlung.

5.6 Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug oder entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, können wir entweder Barzahlung aller offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Wir sind in diesem Fall zu Vorausleistungen nicht verpflichtet.

5.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

5.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Hiervon unberührt bleibt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller. Der Besteller ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Gefahrenübergang

6.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

6.2 Vor Ausführung einer Lieferung hat der Besteller uns darüber zu informieren, ob die zu versendende Ware durch ihn versichert ist oder ob wir die Lieferung für den Besteller durch eine Transportversicherung absichern sollen. Die insoweit anfallenden Kosten der Transportversicherung trägt der Besteller.

6.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6.4 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits durch Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die günstigste und schnellste Transportart gewählt wird.

6.6 Die Verpackungen können entsprechend den Vorschriften der Verpackungsverordnung entsorgt werden. Die Verpackungen werden deswegen nicht von uns zurückgenommen.

 

7. Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsrechte bei Sach- oder Rechtsmängeln bestehen wie folgt:

7.1 Es muss ein Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang vorliegen. Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermaÅNssige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Verschleißteile sind von der Mängelgewährleistung ausgenommen, soweit sie in den jeweiligen Produktbeschreibungen aufgeführt sind.

7.2 Der Besteller muss offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung mitteilen. Ansonsten sind die Ansprüche aus Sachmängeln erloschen. Sofern sich aus § 377 HGB eine kürzere Frist für die Anzeige von Mängeln ergibt, ist diese maßgebend.

7.3 Ist ein von uns gelieferter Gegenstand mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet, leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung einer mangelfreien Ersatzsache. Wir haben die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das Recht auf Minderung oder Rücktritt ist neben der Nacherfüllung ausgeschlossen. Diese Rechte entstehen jedoch wieder, wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt. Dies ist nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Mangelbeseitigung der Fall, wenn sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder sonstiger Umstände etwas anderes ergibt.

7.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder wegen Schäden, die mit Sachmängeln in Verbindung stehen, bestimmen sich nach den Regelungen der Ziffer 8. dieser Geschäftsbedingungen.

7.5 Sämtliche Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Schäden, die mit Sachmängeln in Verbindung stehen, verjähren in einem Jahr ab dem Gefahrübergang.

 

8. Sonstige Haftung

8.1 Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund - nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

8.2 Unberührt bleiben alle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie alle Ansprüche aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben weiterhin alle Schadensersatzansprüche aus Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht bzw. einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist hier jedoch auf den Ersatz des typischerweise zu erwartenden Schadens begrenzt.

 

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleiben alle gelieferten Gegenstände einschließlich der zugehörigen Dokumentation in unserem Eigentum. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt der Vorbehalt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit uns entstandenen oder entstehenden Forderungen.

9.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Ziffer 9.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so übertraÅNgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 9.1.

9.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Voraussetzung hierfür ist, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 9.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.

9.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig, ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, durch uns nicht gelieferter Ware, werden bereits jetzt an uns in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 9.2 abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zu geben. Wir sind dann berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offen zu legen.

9.5 Der Besteller hat die Vorbehaltswaren sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Besteller tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9.6 Der Besteller hat die Pflicht, jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten. Sofern und soweit dies erforderlich ist, wird uns der Besteller jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen.

9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers (insbesondere bei Zahlungsverzug, zu erwartender Zahlungseinstellung oder Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 9.) sind wir ohne weitere Fristsetzung berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware sofort fällig zu stellen oder ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er die verlangten Sicherheiten nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Besteller gewährt uns schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen. Soweit erforderlich, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an uns abzutreten.

9.8 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.9 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten mit den Zahlungsverpflichtungen des Bestellers verrechnet.

9.10 Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten es ausdrücklich erklärt.

9.11 Soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, erlischt der Eigentumsvorbehalt in dem übersteigenden Umfang bzw. ist der Besteller in dem übersteigenden Umfang Inhaber der Forderung.

 

10. Entwicklungsaufträge

Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordert, erwirbt der Besteller keine Schutzrechte, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände. Dies gilt auch dann, wenn sich der Besteller an den Entwicklungskosten beteiligt hat. Entstehen uns durch vom Besteller gewünschte Sonderausführungen Entwicklungs-, Spezialwerkzeug- und/oder Vorrichtungskosten, sind diese Kosten vom Besteller zu erstatten.

 

11. Schutzrechte Dritter

11.1 Wir stellen den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten, insbesondere Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten frei, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die Freistellungsverpflichtung unsererseits ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Hierzu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung bis zur Höhe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebühren.

11.2 Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass wir vom Besteller unverzüglich und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten benachrichtigt werden. Der Besteller stellt uns insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Besteller uns die Führung von Rechtsstreiten überlässt und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich auf die Bauweise der von uns gelieferten Gegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zurückzuführen ist.

11.3 Die Haftung entfällt, wenn

- sich die Verletzung der Schutzrechte Dritter aus einer Befolgung von Spezifikationen des Bestellers ergibt,
- die Verletzung auf einer vom Besteller vorgenommenen Änderung von Vertragsgegenständen bzw. Teilen davon oder auf einer von ihm durchgeführten Kombination von Vertragsgegenständen bzw. Teilen davon bei der Durchführung eines Verfahrens beruht, es sei denn, dass bereits die von uns gelieferten Vertragsgegen-stände Schutzrechte Dritter verletzten oder
- der Besteller die schutzrechtswidrigen Handlungen weiter vornimmt, obwohl er zuvor von uns auf die Verletzung der Schutzrechte Dritter aufmerksam gemacht worden ist oder auf sonstige Weise Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hatte.

11.4 Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in vorstehender Ziffer 11.1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder
- die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Schutzrechte beschaffen oder
- dem Besteller einen geänderten Liefergegen-stand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teile den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegen-standes beseitigen.

 

12. Geheimhaltung

12.1 Wir werden mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinwirken, dass alle Personen, die von uns mit der Bearbeitung und der Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Bestellers erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwenden. Wir verpflichten uns weiter, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des Bestellers vertraulich zu behandeln.

12.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Daten des Anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert zu verarbeiten.

 

13. Gerichtsstand, Erfüllungsort

13.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist Pilsting ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

13.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Pilsting Erfüllungsort.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zum Zwecke des Abschlusses, der Ausführung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich oder per Telefax niederzulegen. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Einhaltung dieses Formerfordernisses.

14.2 Der Besteller kann bei von uns geübter Nachsicht in der Handhabung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hieraus das Recht ableiten, unseren voranstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in irgendeinem Punkt künftig ohne Rechtsnachteile zuwiderhandeln zu können.

14.3 Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des bundesdeutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 - CISG).

14.4 Wird der zwischen uns und dem Besteller abgeschlossene Vertrag in eine andere Sprache als die deutsche Sprache übersetzt, so ist allein die deutsche Version maßgebend.

14.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben im Falle der Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihrem übrigen Teil verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle von etwaigen Vertragslücken.

 

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